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Herabsetzbarkeit von Grundstückschenkungen (mit Wohnrechtsvorbehalt) an den Ehegatten

Herabsetzbarkeit von Grundstückschenkungen (mit Wohnrechtsvorbehalt) an den Ehegatten

Éclairages
Liegenschaften in der Erbteilung

Herabsetzbarkeit von Grundstückschenkungen (mit Wohnrechtsvorbehalt) an den Ehegatten

1.    Ausgangslage

Im kommentierten Urteil war die erbrechtliche Berücksichtigung einer Grundstückzuwendung des Erblassers an seine (zweite) Ehefrau zu beurteilen, anlässlich welcher die Letztere die Grundpfandschulden übernahm und zudem ein Wohnrecht zugunsten des Erblassers errichtet wurde.1

Zuwendungen eines Erblassers an seinen Ehegatten unterliegen nur dann der Ausgleichung, wenn der Erblasser diese angeordnet hat (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Sie können aber von Gesetzes wegen der Herabsetzung unterliegen. Voraussetzungen dafür sind namentlich die (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung (2.) und die Erfüllung eines Tatbestandes gemäss Art. 527 ZGB (3.).

2.    Unentgeltlichkeit

Per definitionem unentgeltliche Zuwendungen sind die Schenkungen (Art. 239 ff. OR). Diese können vollumfänglich unentgeltlich sein, nämlich wenn deren Empfänger keine Gegenleistung erbringt (reine Schenkungen). Sie können aber auch nur teilweise unentgeltlich sein. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger zwar eine Gegenleistung erbringt, diese aber wertmässig nicht der Zuwendung entspricht (gemischte Schenkung). Neben der objektiven Komponente der (teilweise) fehlenden Gegenleistung setzt die Unentgeltlichkeit in subjektiver Hinsicht einen Zuwendungswillen voraus.2

Unklar kann indes bisweilen sein, was als Gegenleistung zu qualifizieren ist. Übernimmt die Empfängerin einer Grundstückschenkung die auf dem Grundstück lastenden Hypothekarschulden, stellt dies nach h.L. und...

iusNet ErbR 28.06.2021

 

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