Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen (gemischte) Grundstückschenkungen an den Ehegatten im Umfang ihrer Unentgeltlichkeit stets der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Behält sich der Schenker ein entgeltliches Wohnrecht vor, stellt dies keine Gegenleistung dar. Umstritten ist demgegenüber, ob ein anlässlich der Grundstückschenkung errichtetes unentgeltliches (Nutzniessungs- oder) Wohnrecht zugunsten des Schenkers eine Gegenleistung darstellt. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Kapitalwert des vorbehaltenen (Nutzniessungs- oder) Wohnrechts in der öffentlichen Urkunde festzuhalten und die erbrechtlichen Auswirkungen der Grundstückschenkung verbindlich zu regeln.