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Herabsetzung

Erbteilung: Privatorische Klausel und Herabsetzung diverser Zuwendungen

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Privatorische Klauseln sind grundsätzlich zulässig. Sie können jedoch unsittliche oder rechtswidrige Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen nicht schützen – in diesem Umfang wären sie (teil-)ungültig bzw. (teil-)anfechtbar. Ebenso dürfen sie eine Person nicht daran hindern, die ihr gesetzlich zustehenden Rechte wahrzunehmen. Hat eine entsprechende Klage Erfolg, entfaltet die privatorische Klausel keine Wirkung. Rentenversicherungen ohne Rückkaufswert sind im Grundsatz nicht pflichtteilsrelevant, wenn nicht ausnahmsweise eine Entäusserung von Vermögenswerten zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung eine Hinzurechnung rechtfertigt. Ein vom Erblasser frei bestimmter Anrechnungswert von Erbschaftssachen kann bei der Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse nicht berücksichtigt werden.
iusNet ErbR 15.11.2022

Erbteilung: Begründungsanforderungen, doppelseitige Klage, Klageanerkennung, Ausgleichung und Bindungswirkung eines Erbvertrags

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Erbrechtliche Klagen
Bei der Erbteilungsklage als actio duplex kann jede Partei Anträge stellen, ohne Widerklage erheben zu müssen; das Gericht ist an übereinstimmende Parteianträge gebunden. Von der Ausgleichung sind nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst. Zwar kann im Verjährenlassen eines Darlehens eine ausgleichungspflichtige Zuwendung liegen. Dass ein nachträglicher Schulderlass vorliege, wurde jedoch vorliegend weder ausreichend begründet noch nachgewiesen. Mit der testamentarischen Pflichtteilssetzung eines ihrer Kinder bzw. von dessen Nachkommen verstiess die Erblasserin gegen den mit ihrem vorverstorbenen Ehemann abgeschlossenen Erbvertrag, der die nicht widerrufliche Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Gleichbehandlung der Kinder vorsah.
iusNet ErbR 04.10.2022

Herabsetzungsklage: Klagefrist und Pflichtteilsberechnungsmasse

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Die Frist für die Herabsetzungsklage beginnt zu laufen, sobald die in ihrem Pflichtteil verletzte Person Kenntnis von den tatsächlichen Elementen hat, die einen Erfolg der Klage erwarten lassen. Da sich die Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz (die Frist sei gewahrt, da der Beschwerdegegner Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung erst im Zeitpunkt des Erhalts des Steuerinventars erlangt habe), nicht aber gegen die Hauptbegründung (Nichteintreten mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Urteilsbegründung) wendeten, war auf das Begehren, die Herabsetzungsklage sei wegen Verjährung abzuweisen, nicht einzutreten.
iusNet ErbR 26.04.2022

Herabsetzbarkeit von Grundstückschenkungen (mit Wohnrechtsvorbehalt) an den Ehegatten

Éclairages
Liegenschaften in der Erbteilung
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen (gemischte) Grundstückschenkungen an den Ehegatten im Umfang ihrer Unentgeltlichkeit stets der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Behält sich der Schenker ein entgeltliches Wohnrecht vor, stellt dies keine Gegenleistung dar. Umstritten ist demgegenüber, ob ein anlässlich der Grundstückschenkung errichtetes unentgeltliches (Nutzniessungs- oder) Wohnrecht zugunsten des Schenkers eine Gegenleistung darstellt. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Kapitalwert des vorbehaltenen (Nutzniessungs- oder) Wohnrechts in der öffentlichen Urkunde festzuhalten und die erbrechtlichen Auswirkungen der Grundstückschenkung verbindlich zu regeln.
Felix Horat
iusNet ErbR 28.06.2021

Klage nur auf Ungültigkeit oder auch auf Herabsetzung?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Eine Partei hat die für die Gutheissung des von ihr geltend gemachten Anspruchs relevanten Tatsachen zu behaupten und die Beweismittel dazu zu bezeichnen. Das Recht wendet das Gericht von Amtes wegen an. Ob sich die Parteien in der Begründung auf die richtigen Rechtsnormen berufen, spielt keine Rolle. Die richterliche Beurteilung hat sich jedoch innerhalb der Grenzen der gestellten Rechtsbegehren zu bewegen. Vorliegend ging es daher nicht um die Frage, ob der Kläger Ungültigkeit oder auch Herabsetzung geltend machte, sondern darum, ob die von ihm behaupteten bzw. bewiesenen Tatsachen die gestellten Begehren zu tragen vermögen.
iusNet ErbR 31.07.2020

Ausgleichung und Herabsetzung bei lebzeitigen Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Eine Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht unterliegt nach der Rechtsprechung der Herabsetzung. Inzwischen wird auch von der Lehre einhellig vertreten, dass Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht Zuwendungen i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB sind, die der Ausgleichung unterstehen. Die Vorinstanz hätte die Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsbegehren daher nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die strittigen Zuwendungen seien in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt.
iusNet ErbR 30.06.2020

Die Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen mit Nutzniessungsvorbehalt

Éclairages
Erbrechtliche Klagen
In BGE 145 III 1 beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Herabsetzung von lebzeitigen Zuwendungen. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass bei der Bestimmung des Werts einer Zuwendung auf den Zeitpunkt der lebzeitigen Zuwendung abzustellen ist. Zudem betonte es in Bestätigung seiner Praxis, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit als Entgelt zu qualifizieren ist. Zuletzt legte das Bundesgericht dar, dass alleine aufgrund einer erheblichen Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht auf das Vorliegen eines Zuwendungswillen geschlossen werden darf.
Sebastian Rieger
iusNet ErbR 26.08.2019

Lebzeitige Zuwendungen: Ausgleichung, Herabsetzung oder Weder-noch?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Bezüglich der Herabsetzungspflicht hält das Kantonsgericht insb. Folgendes fest: Gemäss der vom Bundesgericht und der herrschenden Lehre vertretenen objektiven Theorie gelangt Art. 527 Ziff. 1 ZGB auch zur Anwendung, wenn Zuwendungen vom Erblasser der Ausgleichung entzogen worden sind. Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden mit objektivem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung untersteht nur dann der Herabsetzung, wenn sich die Parteien dessen bei Vertragsschluss bewusst waren und sie dadurch eine unentgeltliche Zuwendung beabsichtigten. Hinsichtlich der Qualifikation als Schenkung ist auf den Zweck der Zuwendung abzustellen und nicht auf die rechtliche Würdigung durch die Parteien, weshalb sich aus einem Ausgleichsdispens allein nichts ableiten lässt.
iusNet ErbR 12.03.2019

Schenkungswille bei einer lebzeitigen Liegenschaftsübertragung mit Nutzniessungsvorbehalt

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach das Vorliegen einer Zuwendung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 bzw. Art. 527 Ziff. 1 ZGB voraussetzt, dass der Erblasser bei Vertragsschluss das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt hat. Blosse Erkennbarkeit genügt nicht. Die Bestellung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder eines Vorkaufsrechts an der Liegenschaft ist als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten und bedeutet eine den Verkehrswert der Liegenschaft mindernde Belastung.
iusNet ER 07.01.2019

Vorübergehender Verzicht auf den Pflichtteil als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Der Verzicht des als Nacherbe eingesetzten Erben auf die Geltendmachung des Pflichtteils wurde vom Bundesgericht als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung der Erblasserin gewertet. Da der Nacherbe seinen Pflichtteil mit der vorgezogenen Auslieferung der Erbschaft vollumfänglich erhalten habe, sei jedoch als Gegenleistung nicht der Nominalwert des Pflichtteils einzusetzen, sondern diese bestehe in dem auf den Pflichtteil entfallenden Nutzen. An diese rechtliche Einschätzung im Rückweisungsentscheid sind sowohl das Bundesgericht als auch die unteren Gerichte gebunden.
iusNet ER 18.12.2018

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