A. hob mit Vollmacht seines Sohnes C. mehrere hunderttausend Euro von dessen Konto ab und brachte sie diesem ans Krankenbett. Ein halbes Jahr später verstarb C. Testamentarisch hatte C. seinen minderjährigen Sohn D. als Alleinerben und seinen Vater A. als Willensvollstrecker eingesetzt. Streitig ist, ob A. dadurch, dass er die Kapitalentnahmen zunächst verschwieg und auch innert nützlicher Frist nach dem Ableben von C. keine Schritte unternahm, den Verbleib der Geldes zu klären, seine Pflichten in solcher Weise verletzt hat, dass seine Absetzung als Willensvollstrecker gerechtfertigt ist.