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Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bei unterbliebener formeller gerichtlicher Bestellung

Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bei unterbliebener formeller gerichtlicher Bestellung

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen

Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin bei unterbliebener formeller gerichtlicher Bestellung

Im Erbteilungsverfahren zwischen A. und B. fällte die Vorinstanz im Dezember 2019 ihr Urteil. Ziff. 20 des Dispositivs lautete: «Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien werden mit separater Verfügung entschädigt.» Mit Eingabe vom 6.7.2020 ersuchte X. die Vorinstanz um Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B. für Honorarnoten in Höhe von rund CHF 34 000. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab. Sie erwog, zum Rechtsbeistand von B. sei im Januar 2018 Y. ernannt worden. Dieser sei auf Gesuch von B. im Dezember 2018 als Rechtsbeistand entlassen worden. Ein Gesuch von B. um neue Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sei ausgeblieben und er habe auch keinen Wunsch um Bestellung von X. angebracht. Daher könne X. ungeachtet des Plurals in Ziff. 20 nicht mitgemeint sein und es fehle mangels der notwendigen Bestellung an der Rechtsgrundlage für eine Entschädigung. Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde. Sie verlangt im Wesentlichen die Feststellung, dass sie im fraglichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B. eingesetzt ist und ihr die verlangte Entschädigung zuzusprechen sei.

Das Obergericht hält vorab fest, dass die...

iusNet ErbR 18.12.2020

 

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