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Widerruf der Ausschlagung: Kantonale Praxis, Irrtum

Widerruf der Ausschlagung: Kantonale Praxis, Irrtum

Jurisprudence
Nachlassabwicklung

Widerruf der Ausschlagung: Kantonale Praxis, Irrtum

Der 2021 kinderlos verstorbene A.X. hinterliess als gesetzliche Erben seine Schwester E.X. und seine Mutter B.X. Am 8. September 2021 informierten E.X., ihre drei Kinder und ihre zwei Grosskinder das Tribunal civil, dass sie die Erbschaft ausschlagen; B.X. nehme die Erbschaft ohne Vorbehalte an. Die Ausschlagungen wurden im Register eingetragen. Am 27. September 2021 teilten B.X., E.X. und ihre Nachkommen dem Tribunal civil mit, dass sie die Ausschlagungserklärungen widerrufen möchten. Zur Begründung führten sie aus, dass A.X. verstorben sei, ohne letztwillig verfügt zu haben; seine gesetzlichen Erben seien seine Mutter und seine Schwester. Der ersuchte Widerruf schade niemandem, sondern sei pragmatisch und dränge sich aus Gründen des Gläubigerschutzes auf. Ein Widerruf der Ausschlagung werde sowohl von der Lehre als auch von der Zürcher Rechtsprechung unter bestimmten, in casu erfüllten Bedingungen als zulässig erachtet. Auf Aufforderung des Juge civil legten sie ferner dar, dass die Ausschlagung erfolgt sei, um die wirtschaftliche Zukunft von B.X. abzusichern. Nachdem sie allerdings Kenntnis von den Vermögensverhältnissen von B.X. erhalten hätten, sei ihnen bewusst...

iusNet ErbR 06.12.2022

 

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