Beschwerde gegen Anordnung der konkursamtlichen Liquidation wegen irrtümlicher Ausschlagung
Beschwerde gegen Anordnung der konkursamtlichen Liquidation wegen irrtümlicher Ausschlagung
Beschwerde gegen Anordnung der konkursamtlichen Liquidation wegen irrtümlicher Ausschlagung
C. hinterliess als einzige Erben seine Ehefrau A. und zwei Kinder. Notar G. übermittelte im Juni 2020 die Ausschlagungserklärung der drei Erben dem Regierungsstatthalteramt. Dieses überwies mit Verfügung vom 12. Juni 2020 die Akten dem Regionalgericht, welches mit Entscheid vom 16. Juni 2020 anordnete, dass über den Nachlass von C. am 16. Juni 2020, 11.00 Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet werde. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie verlangt die Aufhebung der Konkurseröffnung.
A. argumentiert gestützt auf das Siegelungsprotokoll, das einen beträchtlichen Aktivenüberschuss des Nachlasses ausweist, dass alle Forderungen vollumfänglich gedeckt und die Zahlungsfähigkeit des Nachlasses gegeben sei.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen getilgt oder der entsprechende Betrag hinterlegt ist oder die Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet haben. Diese Bestimmung ist allerdings auf die...
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