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Verletzung der Berufsregeln durch Vereinbarung eines pactum de palmario während laufenden Mandats und Inrechnungstellung eines krass übersetzten Honorars

Verletzung der Berufsregeln durch Vereinbarung eines pactum de palmario während laufenden Mandats und Inrechnungstellung eines krass übersetzten Honorars

Jurisprudence
Nachlassabwicklung

Verletzung der Berufsregeln durch Vereinbarung eines pactum de palmario während laufenden Mandats und Inrechnungstellung eines krass übersetzten Honorars

E., F. und G. sind die Töchter und Erben der Eheleute C. Im November 2015 erteilte das Bezirksgericht Kulm/AG seine Zustimmung zu einem Erbteilungsvertrag zwischen E. einerseits und F. und G. andererseits, mit welchem E. ein Erbanteil von CHF 1 944 764.80 zugesprochen wurde. E., vertreten durch Rechtsanwalt A. von der H. AG, focht diesen Entscheid im Dezember 2015 vor Obergericht und im Juni 2016 vor Bundesgericht erfolglos an. Im April 2016 schloss E. eine Honorarvereinbarung mit der H. AG, deren Alleinaktionär und Einzelzeichnungsberechtigter A. ist. Demnach schuldete sie ein Honorar von 20% des gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochenen Erbschaftsbetrages, mindestens aber CHF 100 000 zuzüglich allfälliger von Dritten zu bezahlender Parteientschädigungen. Im Mai 2017 stellte die H. AG E. Rechnung über einen Betrag von CHF 388 952.95 exkl. MWST, was 20% des Erbschaftsbetrags und damit dem vereinbarten Honorar entsprach. Die Rechnung listete die Leistungen, nicht jedoch den Zeitaufwand hierfür auf. Im Juli 2017 erstattete E. bei der Anwaltskammer Anzeige gegen A. wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln. Diese stellte fest, dass A. gegen Art. 12 lit. a und e BGFA...

iusNet ErbR 03.02.2020

 

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