Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber den Erben
Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber den Erben
Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist gegenüber den Erben
C.A. hatte von 2003 bis 2016 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen. Nach seinem Tod erfuhr die SVA, dass der Verstorbene über ein Bankkonto mit einem Saldo von über CHF 1.2 Mio. verfügte. In der Folge berechnete sie Ansprüche neu und forderte in den Jahren 2003–2016 zu Unrecht bezogene Leistungen von Erben von C.A. zurück. Dabei wendete sie als absolute Frist für den Rückerstattungsanspruch nicht die fünfjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG an, sondern die aus dem Strafrecht abgeleitete längere Verjährungsfrist von 15 Jahren, mit der Begründung, der Erblasser habe durch das Verschweigen des Kontos für die gesamte Bezugsdauer in strafrechtlich relevanter Weise Sozialversicherungsleistungen erwirkt und sich eines Betrugs schuldig gemacht (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Vor Bundesgericht streitig ist der Umfang der Rückerstattungspflicht. Die Erben machen geltend, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist sich allein gegen die Person richte, die die strafbare Handlung begangen habe. Da sie als Erben kein strafrechtlich relevantes Verschulden...
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