Berichtigung des Urteilsdispositivs
Berichtigung des Urteilsdispositivs
Berichtigung des Urteilsdispositivs
Die Parteien sind die Erben der 2015 verstorbenen D. Im April erhoben die beiden Kläger gegen die Beklagte diverse erbrechtlich begründete Rechtsbegehren. Das Bezirksgericht fällte seinen Entscheid am 13. August 2020. Die Dispositivziffer 4 lautete wie folgt:
«Das Konkursamt S. wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gerichtlich angewiesen, die Liegenschaft […...], öffentlich zu versteigern und den Nettoerlös zu 43.8% an den Kläger 1, zu 34.3% an den Kläger 2 und zu 21.9% an die Beklagte auszuzahlen.»
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Berufung, welche das Obergericht teilweise guthiess. Die Dispositivziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts blieb unverändert. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der Kläger gegen den obergerichtlichen Entscheid ab (Urteil 5A_966/2021, iusNet ErbR 04.10.2022, und zugehörige Kommentierungen von Nicolai Brugger, iusNet ErbR 19.12.2022 und iusNet ErbR 28.02.2023).
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersuchte die Beklagte das Bezirksgericht um Berichtigung der...
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