Anspruch des zur Nutzniessung am gesamten Nachlass eingesetzten überlebenden Ehepartners auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung
Anspruch des zur Nutzniessung am gesamten Nachlass eingesetzten überlebenden Ehepartners auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung
Anspruch des zur Nutzniessung am gesamten Nachlass eingesetzten überlebenden Ehepartners auf Ausstellung einer Erbenbescheinigung
D.A. hinterliess als Erbinnen seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) sowie seine zwei Töchter A.A. und B.A. (Beschwerdeführerinnen). Streitig zwischen den Erbinnen ist eine Erbenbescheinigung, welche die Ehefrau als Nutzniesserin am gesamten Nachlass und die Töchter als Erbinnen des nackten Eigentums ausweist, während eine frühere Version lediglich die Töchter als Erbinnen aufführte.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Berichtigung der Erbenbescheinigung auf Antrag der Mutter beruhe auf einer willkürlichen Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO, da der behauptete Fehler, d.h. die Nichtnennung der Mutter als Nutzniesserin, in casu von Anfang vorgelegen habe, sich die Verfügung also nicht, wie von der Norm gefordert, «ultérieurement» bzw. im Nachhinein als unrichtig erwiesen habe.
Das Bunddesgericht hält fest, dass der umstrittene Begriff «ultérieurement» im Zusammenhang mit dem Zweck der Norm gelesen werden müsse. Diese sehe für Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, deren Fehlerhaftigkeit im Nachhinein, d.h. nach Ausstellung, entdeckt wird, eine vereinfachte und rasche Möglichkeit der Korrektur ohne Rückgriff auf die üblichen Rechtsmittel vor, welche...
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