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Nachlassabwicklung

Nachlassabwicklung

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
Sowohl nach schweizerischem als auch nach italienischem Recht ist die Ausschlagung ein unwiderrufliches einseitiges Rechtsgeschäft, das den Wegfall der Erbeneigenschaft bewirkt. Beide Rechtsordnungen sehen vor, dass nur ein Willensmangel Grundlage für ein Zurückkommen auf die abgegebene Erklärung sein kann. Für sich allein nicht ausreichend für eine erfolgreiche Anfechtung ist das Bekanntwerden nachträglicher Tatsachen wie ein nach der konkursamtlichen Liquidation aufgefundenes Testament und ein aus der Liquidation resultierender Überschuss.
iusnet ErbR 25.06.2021

Erbenbescheinigung zu Unrecht verweigert, Erbschaftsverwaltung aber dennoch zumindest nicht willkürlich

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Stehen die Nachkommen des Erblassers als alleinige Erben fest und ist Gegenstand der Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbenbescheinigung nur die Zuwendung der durch Pflichtteilssetzung frei gewordenen verfügbaren Quote an einen von ihnen, steht dies der Ausstellung einer Erbenbescheinigung nicht entgegen. Daran ändert auch eine kantonale Praxis, gemäss welcher in der Erbenbescheinigung Angaben zum Erbteil gemacht werden, nichts. Denn diese gehören nicht zum notwendigen Inhalt und bleiben ohne rechtliche Bedeutung.
iusnet ErbR 21.06.2021

Geltendmachung von im kantonalrechtlichen amtlichen Inventar nicht aufgeführten Forderungen im Erbteilungsprozess?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
- aktualisiert - 
Der Kanton Schaffhausen hatte den Vorbehalt in Art. 553 Abs. 3 ZGB genutzt, das bundeszivilrechtliche Inventar zu zivilrechtlichen Zwecken auszudehnen, um sich anlässlich der Teilung darauf stützen zu können. Dem kantonalrechtlichen amtlichen Inventar gemäss Art. 553 Abs. 3 ZGB kommt anders als dem Sicherungsinventar gemäss Art. 553 Abs. 1 ZGB im Lichte von Art. 5 Abs. 1 ZGB materiellrechtliche Wirkung zu. An seine vorbehaltlose Zustimmung zum kantonalrechtlichen amtlichen Inventar bleibt der Erbe gebunden. - Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen diesen Entscheid gut.
iusnet ErbR 26.04.2021

Rückerstattungspflicht der Erben für an den Verstorbenen ausgerichtete Gemeindezuschüsse zur AHV/IV trotz fraglicher Rechtsgrundlage bestätigt

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Die Pflicht zur Rückerstattung von Gemeindezuschüssen lässt sich nicht auf die Verordnung der Gemeinde S. über die Zusatzleistungen zur AHV/IV stützen. Diese erklärt namentlich auch nicht die kantonale Rückerstattungsregelung für anwendbar. Folgt man der Gesetzessystematik, erscheint die Rechtsauffassung, dass gestützt auf § 19a ZLG/ZH i.V.m. § 22 ZLV/ZH eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Rückerstattungspflicht bestehe, zumindest als fraglich. Im Lichte der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts verletzte der angefochtene Entscheid das Willkürverbot jedoch nicht.
iusnet ErbR 07.04.2021

Rückforderung der Kosten der Testamentseröffnung bei konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt. Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht. Die Wirkung der Konkurseröffnung ist dabei dieselbe wie bei den übrigen Konkurseröffnungen. Die Gläubigerforderungen richten sich nunmehr gegen die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation. Das gilt grundsätzlich auch für die Forderung eines Erben auf Rückerstattung der von ihm vorab bezogenen Testamentseröffnungskosten.
iusnet ErbR 07.04.2021

Mitwirkung der Behörde bei der Teilung nach Pfändung des Liquidationsanteils eines Miterben

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Aufgrund einer Verarrestierung oder Pfändung eines Erbanteils können die Miterben nicht mehr selbständig in für die Gläubiger des betriebenen Miterben verbindlicher Weise teilen, da sie sonst ohne Weiteres in der Lage wären, den Schutzzweck von Art. 609 ZGB zu vereiteln. Weder der Schuldner noch an seiner Stelle das Betreibungsamt können mit verbindlicher Wirkung für die Gläubiger der Teilung zustimmen. Wollen die Erben schon vor dem Verwertungsstadium teilen, müssen sie dies dem Betreibungsamt melden, das an die zuständige Behörde zu gelangen hat, damit diese mitwirke.
iusnet ErbR 16.03.2021

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