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Erben wider Willen? – Die Möglichkeiten des (teilweisen) Erbschaftserwerbes

Erben wider Willen? – Die Möglichkeiten des (teilweisen) Erbschaftserwerbes

Éclairages
Nachlassabwicklung

Erben wider Willen? – Die Möglichkeiten des (teilweisen) Erbschaftserwerbes

1.    Der Erbschaftserwerb

Die Erben erwerben mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft kraft Gesetzes als Ganzes (Universalsukzession, Art. 560 Abs. 1 ZGB). Dabei treten die Erben grundsätzlich ohne ein aktives Handeln, wie beispielsweise eine Annahme der Erbschaft, in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Da aber niemand gezwungen werden kann, gegen seinen Willen Erbe zu werden, sehen Art. 566 ff. ZGB die Möglichkeit der Ausschlagung vor. 

Die Befugnis, von der Ausschlagung Gebrauch zu machen, kommt sowohl dem gesetzlichen wie auch dem eingesetzten Erben zu (vgl. Art. 567 Abs. 2 ZGB). Die Gründe, die Erbschaft auszuschlagen, reichen von wirtschaftlichen über rein persönliche Motive bis hin zur Absicht, dass der eigentliche Erbe die Vermögenswerte direkt seinem Nachkommen zukommen lassen möchte (vgl. Art. 575 ZGB).1

2.    Die Ausschlagung

2.1.    Möglichkeit der Ausschlagung

Die Erbschaft geht ipso iure mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Definitiv ist der Erbschaftserwerb jedoch erst, wenn die Ausschlagungsfrist von drei Monaten verstrichen ist (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Der Erbschaftserwerb unterliegt somit einer auflösenden Bedingung im Sinne von Art. 154 OR und ist lediglich provisorischer Natur.2

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so entfällt seine Erbenstellung rückwirkend. Dies führt dazu, dass der gesetzliche oder eingesetzte Erbe nie Erbe des Erblassers geworden ist....

iusNet ErbR 26.10.2021

 

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