Die Genfer Cour de Justice hat entschieden, dass eine teilweise Ausschlagung unzulässig sei, u.a. da sie die Erbenstellung unberührt lässt. Der Entscheid ist im Ergebnis zu begrüssen, auch wenn die Zulässigkeit einer teilweisen Ausschlagung in der Lehre kontrovers diskutiert wird. Ein bundesgerichtliches Urteil zu diesem Thema fehlt noch immer. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung muss der Erbe deshalb auf andere Möglichkeiten zurückgreifen, um im Ergebnis die (Rechts-)Folgen einer teilweisen Ausschlagung zu erreichen.