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iusNet ErbR 2/2020

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Eine eingesetzte Erbin hatte im Rahmen einer Teilungsvereinbarung der Wiederherstellung eines Pflichtteils zu ihren Lasten zugestimmt. Bemessungsgrundlage für die im Kanton Genf geschuldete Erbschaftssteuer war dann aber nicht der ihr verbleibende Vermögenszuwachs, sondern der wesentlich höhere Anteil, wie er sich zwar unter Berücksichtigung der offensichtlich nicht gültigen Enterbung, aber ohne die Vereinbarung ergab. 

 

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