RA X. informierte das Gericht einen Monat nach Entlassung des ehemaligen Rechtsbeistands infolge des gerichtlich bewilligten Wechsels über ihre Mandatierung und reichte die entsprechende Vollmacht ein. Das konnte nicht anders denn als Antrag auf Ernennung interpretiert werden, denn auch Prozesshandlungen der Parteien sind nach Treu und Glauben auszulegen. Die aufgrund des fehlenden Wahlrechts notwendige formelle Ernennung ist rückwirkend nachzuholen und X. wird zu entschädigen sein.