Im Nachlass von G.A. und F.A. befindet sich u.a. die H. AG, deren Alleinaktionär F.A. war. Erbvertraglich war vereinbart worden, dass das Aktienkapital der H. AG so auf die überlebenden Kinder bzw. Kindesstämme verteilt werden sollte, dass jeder kapitalmässig gleich beteiligt sei, wobei die im Geschäft mitarbeitenden Familienmitglieder stimmrechtsmässig die Aktienmehrheit erhalten sollten. Im Erbteilungsprozess zwischen den Kindern streitig sind u.a. die Zuteilung der Aktien der H. AG, die Ausgleichungspflicht eines allenfalls aus dieser Zuteilung resultierenden Mehrwerts der Stimmrechtsaktien und die Ausgleichungspflicht lebzeitiger Zuwendungen via H. AG an Erben.