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Sistierung

Aufsichtsverfahren gegen den Willensvollstrecker: Strittiger Bezug von Honorarvorschüssen

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die grundsätzlich erst bei Beendigung der Tätigkeit fällig wird. Handelt es sich jedoch um eine besonders langwierige Aufgabe, besteht ein Anspruch auf Vorschüsse. Vorschüsse kann der Willensvollstrecker selbst entnehmen, wobei er die Erben informieren und über seine Leistungen Abrechnung erstatten muss. Der Streit um das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Mandats, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach der Ausführung des Mandats. Die Anfechtung von Honorarbezügen und gegebenenfalls die Rückerstattung zu hoher Bezüge aus dem Nachlassvermögen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters und nicht in diejenige der Aufsichtsbehörde.
iusNet ErbR 28.08.2023

Anfechtung eines den Antrag auf Sistierung des Schlichtungsverfahrens gutheissenden Entscheids

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Beim Entscheid, mit dem die Sistierung des Schlichtungsverfahrens wegen bestehender Rechtshängigkeit bestätigt wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde gegen diesen scheitert daran, dass die Beschwerdeführer fordern, die Sache wegen Säumnis der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung abzuschreiben, der Gegenstand der angefochtenen Verfügung jedoch die Sistierung des Schlichtungsverfahrens und nicht dessen Schicksal war. Das Bundesgericht könnte daher keinen Endentscheid fällen. Selbst die Klagebewilligung hätte es nicht erlaubt, Beschwerde zu führen, denn die Klagebewilligung stellt – abgesehen vom Spruch über die Kosten – keinen anfechtbaren Entscheid dar.
iusNet ErbR 21.02.2022

Befugnis der Schlichtungsbehörde zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nach der Rechtsprechung kann die Schlichtungsbehörde nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen. Keine Offensichtlichkeit liegt vor, wenn die Frage der Prozessvoraussetzungen nur nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, den Anspruchsgrundlagen, der Vertragsnatur der Streitsache und aufwendigen Rechtsabklärungen beantwortet werden kann. Nicht zu prüfen hat die Schlichtungsbehörde dementsprechend i.d.R. die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit, da dies ohne Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand nicht möglich ist.
iusNet ErbR 18.01.2021