Der Zweck der Einsetzung von Repartitionswerten bei der interkantonalen Steuerausscheidung liegt darin, bei der Schuldenverlegung eine Besserstellung der Kantone, die Grundstücke vergleichsweise tief bewerten, zu vermeiden. Weil bei der Erbschaftssteuer aber sämtliche Aktiven und Passiven zum Verkehrswert besteuert werden, sind diese Werte bei der Ermittlung des steuerbaren Nettonachlassvermögens durch entsprechende Abzüge oder Zuschläge auf das Niveau des Wohnsitzkantons zu bringen. Bei beweglichem Vermögen, das bereits einheitlich zu Verkehrswerten ermittelt wurde, besteht dabei weder eine Notwendigkeit noch ein Recht zur Bereinigung um Repartitionswerte.