Ungültigkeits- und Herabsetzungs-Einreden sind gemäss Art. 521/533 Abs. 3 ZGB jederzeit möglich
Erbrechtliche Klagen
Schutzrechte | Actio duplex
Ungültigkeits- und Herabsetzungs-Einreden sind gemäss Art. 521/533 Abs. 3 ZGB jederzeit möglich
Jusletter 4. Juli 2022