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Erbrecht > Rechtsprechung

Nutzniessung als Teil der Gegenleistung für ein zu Lebzeiten zugewendetes Grundstück?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen

Bundesgericht hebt Urteil des Kantonsgerichts auf

- aktualisiert - 
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Blosse Erkennbarkeit des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung genügt für das Vorliegen des Zuwendungswillens auf Seiten des Erblassers nicht. Die Bestellung einer Nutzniessung ist als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu betrachten und mindert den Verkehrswert der Liegenschaft.
iusNet ER 18.10.2018

Prosequierung des vorsorglich angeordneten Verbots der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinung mittels Ungültigkeitsklage?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung

Prosequierung des vorsorglich angeordneten Verbots der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinung mittels Ungültigkeitsklage?

Streitig vor dem Appellationsgericht war, ob das Zivilgericht zu Recht auf eine Ungültigkeitsklage mangels vorgängiger Durchführung einer Schlichtungsverhandlung nicht eingetreten war. Dazu war zu entscheiden, ob es sich bei der Ungültigkeitsklage um eine Prosekutionsklage betreffend das vorsorglich angeordnete Verbot der Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung handelt.
iusNet ER 19.12.2018

Vorübergehender Verzicht auf den Pflichtteil als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen

Vorübergehender Verzicht auf den Pflichtteil als Gegenleistung für eine lebzeitige Zuwendung

Bereits zum zweiten Mal angerufen wurde das Bundesgericht in einem seit 2007 hängigen Erbteilungsprozess zwischen zwei Geschwistern. Streitig ist der Wert des Pflichtteils bzw. der zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnende Wert einer lebzeitigen Zuwendung und der dieser gegenüberzustellenden Gegenleistung.
iusNet ER 18.12.2018

"Widerruf des Widerrufs" eines Testaments

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen

Das Obergericht des Kantons Zürich macht eine Kehrtwende

- aktualisiert - 
Gemäss Obergericht kann aufgrund der Beweise nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass der Erblasser das jüngere Testament mit Testierwillen errichtet hatte. Durch die Vernichtung dieses den Widerruf früherer Verfügungen enthaltenden Testaments lebe das ältere aber dennoch nicht wieder auf, denn dafür wäre es erforderlich gewesen, dass der Erblasser seinen animus revivendi in testamentarischer Form geäussert hätte.
iusNet ER 16.10.2018

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