Die Lausanner Justice de Paix hatte ihre Zuständigkeit ratione loci für den Nachlass eines Schweizer Staatsbürgers mit letztem offiziellem Wohnsitz in Monaco gestützt auf die Heimatzuständigkeit bejaht, wobei sie auf zahlreiche Verwaltungsdokumente abstellte. Sie wies dabei insbesondere den Antrag der enterbten Ehefrau des Erblassers auf Vorlage von Dokumenten ab, mit denen der letzte Wohnsitz von D.A. in Gstaad nachgewiesen werden sollte. Die Ehefrau rügt eine Gehörsverletzung.