Die Eheleute F.V. und D.V. hatten mit Erbvertrag F.V., den Sohn C.V. sowie die Enkelin K. als Erben eingesetzt, wobei der Erbteil von F.V. mit einer Nacherbschaft zugunsten von C.V. und K. belastet war. Nach dem Tod von D.V. ordnete die Behörde ein Inventar über das Nachlassvermögen an. Nach dessen Abschluss verlangten C.V. und K. eine nicht bezifferte Änderung der Aufteilung der im Inventar aufgeführten Eigengüter, da ihnen das F.V. zugewiesene Eigengut zu hoch erschien, bzw. Informationen über die Herkunft von Geldern auf vier Bankkonten von F.V. sowie von F.V. zusammen mit D.V., um ggf. eine Berichtigung des Inventars verlangen zu können.