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Erbrecht > Rechtsprechung

Aufschub der Teilung wegen laufender Revision des Ortsplans?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden

- aktualisiert - 
Für einen Aufschub der Teilung gemäss Art. 604 Abs. 2 ZGB reicht es nicht aus, dass der Wert von Nachlassgrundstücken je nach Ausgang der Ortsplanrevision erheblich schwanken kann. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die sofortige Teilung zu einer erheblichen Schädigung der Erbschaft führen würde. Insbesondere weil die Auszonung vorliegend sehr viel wahrscheinlicher erschien als die Beibehaltung der Bauzone und der Eintritt eines Schadens somit nicht glaubhaft gemacht werden konnte, entschied das Kantonsgericht, dass die Parteien nicht verpflichtet werden können, bis zum Inkrafttreten des neuen Ortsplans in der Erbengemeinschaft zu verbleiben. - Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein.
iusNet ErbR 20.12.2021

Ausschlagung – Anfechtung wegen eines Willensmangels

Jurisprudence
Nachlassabwicklung

Ausschlagung – Anfechtung wegen eines Willensmangels

Die Erben A., B. und C. im Nachlass von D. unterzeichneten eine Vereinbarung, mit welcher sich C. verpflichtete, die Erbschaft auszuschlagen. A. und B. verzichteten im Gegenzug auf ihre Ansprüche bezüglich eines Freizügigkeitskontos von D. Am folgenden Tag schlug C. die Erbschaft aus. Sechs Monate, nachdem sie erfahren hatte, dass die Hälfte des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto der Ex-Ehefrau von D. zustand, focht C. die Vereinbarung wegen Willensmangels an und verlangte die Feststellung ihrer Erbenstellung.
iusNet ErbR 04.02.2022

Ausschlagungsrecht des Erbeserben / Annahme der Erbschaft durch Einmischung / Amtliche Liquidation

Jurisprudence
Nachlassabwicklung

Ausschlagungsrecht des Erbeserben / Annahme der Erbschaft durch Einmischung / Amtliche Liquidation

B. verstarb 2011. Im Betreibungsregister waren Betreibungen für über CHF 360 000 eingetragen. Einzige Erbin war seine Mutter D., die 2020 verstarb. D. setzte mit Testament ihre Schwester A. als einzige Erbin ein. A. ersuchte um amtliche Liquidation des Nachlasses von B. Die Friedensrichterin wies das Gesuch ab mit der Begründung, A. habe einen Erbschein im Nachlass von B. verlangt; zudem habe A. mit der Annahme der Erbschaft von D. auch jene von B. angenommen.
iusNet ErbR 26.10.2021

Aktivlegitimation, Passivlegitimation und notwendige Streitgenossenschaft bei Anfechtung der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Nachlassabwicklung

Aktivlegitimation, Passivlegitimation und notwendige Streitgenossenschaft bei Anfechtung der Einsetzung eines Erbschaftsverwalters

C. hinterliess als gesetzliche Erben seine Brüder A. und B. Die Nachlassaktiven betrugen über CHF 20 Mio. Im April 2020 ernannte die zuständige Friedensrichterin gestützt auf Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB D. zum Erbschaftsverwalter. Gegen diesen Beschluss erhob A. Berufung, im Wesentlichen mit dem Begehren, die Erbschaftsverwaltung sei aufzuheben.
iusNet ErbR 07.09.2020

Wer erbt, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben ausschlagen, ein eingesetzter Erbe die Erbschaft aber antritt?

Jurisprudence
Nachlassabwicklung

Wer erbt, wenn alle nächsten gesetzlichen Erben ausschlagen, ein eingesetzter Erbe die Erbschaft aber antritt?

- aktualisiert - 
Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben aus und nimmt gleichzeitig zumindest ein eingesetzter Erbe an, so käme dem Wortlaut nach Art. 573 Abs. 1 ZGB zum Zug, wonach die Erbschaft zur konkursamtlichen Liquidation gelangt. Die herrschende Lehre nimmt jedoch diesfalls eine Lücke an, die durch die sukzessive Berufung nachfolgender gesetzlicher Erben und zuletzt des Gemeinwesens zu füllen ist. - Das Bundesgericht tritt auf die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde nicht ein.
iusNet ErbR 07.09.2020

Beginn der Frist, während der ein öffentliches Inventar verlangt werden kann

Jurisprudence
Nachlassabwicklung

Beginn der Frist, während der ein öffentliches Inventar verlangt werden kann

Der 2019 verstorbenen C. hinterliess als Erben seine Tocher D. und die Enkel A. und B., welche er testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt hatte. Auf das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars im Nachlass ihres verstorbenen Grossvaters trat die Friedensrichterin nicht ein, da dieses verspätet sei. Dagegen erhoben A. und B. Berufung. Streitig ist, wann die einmonatige Frist für das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu laufen beginnt.
iusNet ErbR 17.01.2020