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Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

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Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht

Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

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Der Umstand, dass der Verstorbene entgegen der Angabe auf der Sterbeurkunde nicht in L (China), sondern in Genf wohnhaft gewesen sein soll, ist für sich allein kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und das öffentliche Inventar, zumal sich die Gesuchstellerinnen nicht darauf berufen konnten, diese von ihnen angeführte Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Justice de Paix hätte das Gesuch schon aus diesem Grund ablehnen sollen. Da es im Dossier keine Elemente gibt, die den Schluss erlauben würden, dass der französische Erblasser in Genf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, fehlte es aber auch an der örtlichen Zuständigkeit. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
iusNet ErbR 18.12.2020

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

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Internationales Erbrecht

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Der Nachlass des italienischen Staatsangehörigen G. mit letztem Wohnsitz in Genf wurde aufgrund Ausschlagung aller bekannten gesetzlichen Erben konkursamtlich liquidiert. Nachdem die Liquidation einen Überschuss ergeben hatte, fand eine Nichte ein Testament, mit dem G. sie als Alleinerbin eingesetzt hatte. Gestützt darauf verlangt A., sie sei zur eingesetzten Erbin für den gesamten Nachlass zur erklären.
iusNet ErbR 25.06.2021