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Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht

Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

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Der Umstand, dass der Verstorbene entgegen der Angabe auf der Sterbeurkunde nicht in L (China), sondern in Genf wohnhaft gewesen sein soll, ist für sich allein kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und das öffentliche Inventar, zumal sich die Gesuchstellerinnen nicht darauf berufen konnten, diese von ihnen angeführte Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Justice de Paix hätte das Gesuch schon aus diesem Grund ablehnen sollen. Da es im Dossier keine Elemente gibt, die den Schluss erlauben würden, dass der französische Erblasser in Genf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, fehlte es aber auch an der örtlichen Zuständigkeit. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
iusNet ErbR 18.12.2020

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Der Nachlass des italienischen Staatsangehörigen G. mit letztem Wohnsitz in Genf wurde aufgrund Ausschlagung aller bekannten gesetzlichen Erben konkursamtlich liquidiert. Nachdem die Liquidation einen Überschuss ergeben hatte, fand eine Nichte ein Testament, mit dem G. sie als Alleinerbin eingesetzt hatte. Gestützt darauf verlangt A., sie sei zur eingesetzten Erbin für den gesamten Nachlass zur erklären.
iusNet ErbR 25.06.2021

Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil

Jurisprudence
Internationales Erbrecht

Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil

Der gebürtige Franzose F. pflegte einen nomadischen Lebensstil. Er lebte abwechselnd in Frankreich, Belgien und in der Schweiz. 2015 hielt er sich in Deutschland auf, wo er auch starb. Testamentarisch hatte der Verstorbene A. als Alleinerben eingesetzt. Parallel zu einem Verfahren auf Ungültigerklärung des Testaments beantragte der Bruder des Verstorbenen beim Friedensrichter in Genf die Anordnung der Erbschaftsverwaltung. A. bestreitet die Zuständigkeit der Behörden in Genf.
iusNet ErbR 23.10.2020