In einer Erbteilungsstreitigkeit ersuchte der Kläger um vorsorgliche Sicherstellung von Nachlassschulden. Die Beklagten sprechen dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse ab. Sie machen geltend, der Kläger habe seinen Anspruch verwirkt, weil er ihn nicht bereits im vorangehenden partiellen Erbteilungsprozess geltend gemacht habe.