A. stellte beim Bezirksgericht das Begehren, es sei das Bankkonto von B. bei der Bank C. zu verarrestieren, alles soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung zuzüglich der Anwalts- und Arrestprosequierungskosten. Das Einzelgericht lehnte das Begehren ab mit der Begründung, die Fälligkeit sei nicht glaubhaft gemacht, da A. die Arrestforderung aus einem erbrechtlichen Anspruch ableite, die Erbschaft aber noch nicht geteilt sei. Dagegen erhob A. Beschwerde.