Absetzung des Erbenvertreters: Die hohe Hürde der Ultima Ratio
Absetzung des Erbenvertreters: Die hohe Hürde der Ultima Ratio
Absetzung des Erbenvertreters: Die hohe Hürde der Ultima Ratio
A., C. und D. sind die Kinder und Erben von E. und F. (verstorben 2008 bzw. 2016). Im Nachlass befinden sich diverse Grundstücke (u.a. die Villen G. und H. im Tessin) und ein Portfolio im Wert von über CHF 1 Mio. Mit Urteil vom 16. Mai 2018 wurde das Notariat B. als Erbenvertreter eingesetzt; die Mandatsführung übernahm der Notariatsleiter O.
Im Juli 2019 erhob A. Aufsichtsbeschwerde gegen das Notariat B., welche sowohl die kantonalen Instanzen als auch das Bundesgericht (Urteil 5A_130/2020) abwiesen. Am 4. Juni 2021 reichte A. eine weitere Aufsichtsbeschwerde ein. Sie beantragte u.a., das Notariat B. sei mit sofortiger Wirkung aus dem Amt der Erbenvertretung zu entlassen und eine andere, geeignete Person einzusetzen. Eventualiter sei das Notariat B. (Beschwerdegegner) anzuweisen, mit sofortiger Wirkung Notar O. als Erbenvertreter zu entlassen und die operative Führung intern einer fachlich qualifizierten Person zu übertragen und sowie eine Stellvertretung einzusetzen. Subeventualiter – falls O. im Amt bleibe – seien O. diverse Weisungen zu erteilen. Das Bezirksgericht (Vorinstanz) hiess die Beschwerde im Dezember 2021 teilweise gut...
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