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Lebzeitige Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Lebzeitige Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen

Lebzeitige Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Der Erblasser U. hinterliess die Kinder A., B., C. (Kläger 1-3), E. F. und G. (Beklagte 1-3) sowie seine Ehefrau V. (im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben; Beklagte 4 ist die I., bestehend aus E., F. und G.). 

Zu Lebzeiten führte U. eine Garage. Im Jahr 1986 wurde der Betrieb mit dem Beitritt des Klägers 1 und des Beklagten 1 in eine Kollektivgesellschaft umgewandelt. Seit dem Ausscheiden von U. 1992 und von Kläger 1 1994 wird der Betrieb heute wieder als Einzelfirma X. vom Beklagten 1 geführt. 

Zwischen den Erben entbrannte ein Streit um zwei Liegenschaften, welche der Erblassers dem Beklagten 1 zu Lebzeiten zum Preis von rund CHF 1,6 Mio. verkauft hatte. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Kaufpreis dem damaligen Verkehrswert entsprach. Jedoch stellen sich die Kläger auf den Standpunkt, es liege eine der Ausgleichung, eventualiter der Herabsetzung unterliegende gemischte Schenkung vor, weil der Erblasser dem Beklagten 1 den von diesem geleisteten Restkaufpreis (Total abzüglich der gemäss Kaufvertrag vom Käufer zu übernehmenden Darlehen) durch Begleichung diverser Geschäftsschulden zurückbezahlt habe. 

Was der Erblasser seinen...

iusNet ErbR 27.05.2019

 

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