Erbteilungsklage: Kostenvorschuss zulasten der beklagten Partei (Abgrenzung actio duplex/Widerklage)
Erbteilungsklage: Kostenvorschuss zulasten der beklagten Partei (Abgrenzung actio duplex/Widerklage)
Erbteilungsklage: Kostenvorschuss zulasten der beklagten Partei (Abgrenzung actio duplex/Widerklage)
Am 18. März 2019 reichte C gegen A (zweite Frau ihres vorverstorbenen Bruders D), E und F (Kinder der ersten Ehefrau von D) Klage auf Teilung des Nachlasses ihrer Eltern G und H mit verschiedenen Rechtsbegehren ein (Fall Nr. C/30181/2017). In der Klagebegründung führte C aus, dass sich die Nachlassaktiven auf insgesamt CHF 2 612 446 (CHF 1 211 659 im Nachlass des Vaters und CHF 1 400 787 im Nachlass der Mutter) und die Passiven auf CHF 14 201 beliefen. Als Streitwert der Klage nannte C CHF 670 579, was ihrem Erbteil entspreche. Das Gericht verlangte von C einen Kostenvorschuss von CHF 36 000.
In ihrer Klageantwort vom 4. Dezember 2019 stimmte A. unter anderem dem Grundsatz der Teilung zu. Zudem stellte sie Anträge auf Ausgleichung bzw. Herabsetzung bestimmter Zuwendungen, die C erhalten habe. In ihrer Begründung machte sie u.a. geltend, dass C es versäumt habe, gewisse Vermögenswerte, die zur Teilung kommen sollten, zu erwähnen, und zählte diese auf. Gemäss A beliefen sich die zu teilenden Nachlassaktiven (ohne Aktien der I SA, deren Wert bestritten wurde) somit auf insgesamt CHF 4 075 464...
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