Anspruchsreihenfolge, wenn mehr als ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes verlangt
Anspruchsreihenfolge, wenn mehr als ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes verlangt
Anspruchsreihenfolge, wenn mehr als ein Erbe die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstückes verlangt
Der 2015 verstorbene F. hinterliess seine Ehefrau und neun Nachkommen, unter ihnen A. und B8. Es ist keine letztwillige Verfügung von F. zur amtlichen Eröffnung gelangt. Im Nachlass von F. befindet sich u.a. das in der Landwirtschaftszone gelegene Grundstück Nr. 0001 (Wohnhaus mit Anbau, Hütte sowie Gartenanlage, Weg, Wiese und Weide), welches sowohl A. als auch B8 für sich beanspruchen. Beide sind Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken bzw. einem landwirtschaftlichen Betrieb, die an das Grundstück Nr. 0001 angrenzen. Die Liegenschaft Nr. 0001 liegt dabei zwischen den Grundstücken Nr. 0004 von A. und Nr. 0003 von B8, je mit Wohnhaus und landwirtschaftlichen Bauten. B8 ist seit 2003 Pächter des Grundstücks Nr. 0001. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Vorinstanz) hatte u.a. entschieden, dass das Grundstück Nr. 0001 B8 zugewiesen wird. A. erhob beim Obergericht gegen diesen Entscheid Berufung. Streitig und vom Obergericht zu prüfen war in erster Linie die Zuweisung des Grundstücks Nr. 0001 nach Art. 21 BGBB (SR 211.412.11).
Art. 619 ZGB verweist für die Übernahme und Anrechnung von...
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