Materielle Rechtskraft des in Revision zu ziehenden Urteils
Materielle Rechtskraft des in Revision zu ziehenden Urteils
Materielle Rechtskraft des in Revision zu ziehenden Urteils
X., Y. und Z. sind die Nachkommen von A. Im Mai 2018 hob das Kantonsgericht im Rahmen einer Berufung von X. gegen Y. und Z. einen Entscheid des Bezirksgerichts vollständig auf und entschied neu über die Teilung des in der Schweiz gelegenen Nachlasses von A. Es entschied ausserdem aufgrund einer ihm vorliegenden «Abtretung eines Erbanteils gem. Art. 635 Abs. 2 ZGB» zwischen X. und dessen Anwalt B., dass der beim Regionalgericht hinterlegte und auf X. entfallende Anteil an der Erbschaft in Höhe von CHF 537 539.75, wie in der Erklärung vorgesehen, nicht an X. sondern direkt an B. bzw. – weil dieser inzwischen verstorben war – an dessen Erben ausbezahlt werden sollte. Im Januar 2019 liess X. gegen diesen Entscheid ein Revisionsgesuch einreichen. Er verlangte damit die Aufhebung jener Ziffer des kantonsgerichtlichen Urteils, mit der das Kantonsgericht die Auszahlung seines Anteils an der Erbschaft direkt an B. bzw. dessen Erben verfügt hatte.
Grundsätzlich kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn gewisse, in Art. 328 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 2 ZPO genannte...
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