Sicherstellung von Nachlassschulden
Sicherstellung von Nachlassschulden
Sicherstellung von Nachlassschulden
X hinterliess als Erben die Kinder A., B. und C. Über ihren Nachlass wurde ein vereinfachtes Inventar erstellt, welches Aktiven von rund CHF 80 Mio. und Passiven von rund CHF 32 Mio. (davon rund CHF 28 Mio. Hypothekarschulden) auswies. B. und C. erhoben gegen A. Klage auf partielle Teilung des Nachlasses. Diese wurde vom zuständigen Zivilkreisgericht gutgeheissen und es wies die E. Bank und die D. AG an, die bei ihnen bestehenden Depots der Erblasserin zu je einem Drittel den Erben zu übertragen. Gegen dieses Urteil erhob A. Berufung, die hängig ist. Gleichzeitig ersuchte er beim Zivilkreisgericht um Sicherstellung der Nachlassschulden gemäss Art. 610 Abs. 3 ZGB. Der Antrag um Sistierung des Berufungsverfahrens (Erbteilung) bis zum Vorliegen des Entscheids im Sicherstellungsverfahren wurde abgelehnt, worauf A. beim Zivilkreisgericht (Vorinstanz) im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens gestützt auf Art. 261 ZPO die Sperrung der erwähnten Depots beantragte. Das Gesuch wurde abgewiesen. Dagegen erhob A. Berufung mit dem Begehren, die E. Bank und die D. AG seien anzuweisen, die Depots zu sperren. Eventualiter sei den Miterben zu verbieten, über die Depots zu verfügen....
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.