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Die Steuerverfahren im Erbgang: Kantonale Übersicht mit Behördenverzeichnis

Die Steuerverfahren im Erbgang: Kantonale Übersicht mit Behördenverzeichnis

Übersicht über die kantonalen und kommunalen Behörden, die für das Steuerinventar, die Einschätzung der direkten Bundessteuern, der Staats- und Gemeindesteuern sowie für die Veranlagung der Erbschaftssteuern zuständig sind.

Zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasser. Es bestehen Sonderanknüpfungen für Liegenschaften und Unternehmen (Betriebsstätten) im Nachlass.

Die unten gezeigte Liste steht hier auch zum Download bereit.

Kanton

Aufgabe

Bemerkungen

Bund

Steuerinventar

Art. 54 StHG: Alle Kantone müssen im Erbgang ein Steuerinventar aufnehmen

 

zuständig

Gemäss kant. Zuständigkeitsordnung

 

Mitwirkung

 

Art. 157 Abs. 1 lit. a und b DBG: umfassende Mitwirkung der Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Gem. kant. Zuständigkeitsordnung

 

Haftung

Art. 13 Abs. 4 DBG: solidarische Mithaftung der Willensvollstrecker mit den Erben

 

Erbschaftssteuern

Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuern

 

Art

 

zuständig

Die Erhebung von Erbschaftssteuern ist Sache der Kantone

 

Haftung

 

Liegenschaften

     

AG

Steuerinventar

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Mitwirkung

§ 213 Abs. 1 lit. a und b StG AG: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Haftung

§ 8 Abs. 4 StG AG: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steueramt, Sektion Erbschafts- und Schenkungssteuern

 

Haftung

§ 8 Abs. 4 StG AG: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Steuerwert1

 

 

– evtl. neue Einschätzung per Todestag, falls Steuerwert nicht mehr aktuell ist2

     

AI

Steuerinventar

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Mitwirkung

Art. 141 Abs. 1 StG AI: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 16 Abs. 3 StG AI: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 102 Abs. 1 StG AI: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert3

 

 

– Steuerbehörde und Steuerpflichtige können neue Einschätzung verlangen4

     

AR

Steuerinventar

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung oder Vertreter

 

Mitwirkung

Art. 200 Abs. 1 lit. a und b StG AR: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Erbschaftsamt (Gemeinde)

 

Haftung

Art. 15 Abs. 3 StG AR: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Erbschaftsamt (Gemeinde)

 

Haftung

Art. 148 Abs. 3 StG AR: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert5

– Steuerbehörde und Steuerpflichtige können eine neue Einschätzung verlangen6

     

BE

Steuerinventar

 

 

zuständig

Inventarnotar, Regierungsstatthalter

 

Mitwirkung

Art. 212 Abs. 1 lit. a und b StG BE: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Notar

 

Haftung

Art. 14 Abs. 3 oder 4 StG BE: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung, Sektion Erbschaftssteuern

 

Haftung

Art. 24 ESchG BE i.V.m. Art. 14 Abs. 4 StG BE: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

Amtl. Verkehrswert gem. Steuergesetz7

     

BL

Steuerinventar

 

 

zuständig

Bezirksschreiberei (Erbschaftsamt)

 

Mitwirkung

§ 110 Abs. 7 EG-ZGB BL: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Bezirksschreiberei (Erbschaftsamt)

 

Haftung

§ 14 Abs. 2 lit. g StG BL: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

§ 10 ESchG: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

  • Verkehrswert8

 

 

  • Ertragswert für landw. Grundstücke inkl. Gebäude, falls die Nutzung nach der Erbteilung fortbesteht9

 

 

  • Nachbesteuerung zum Verkehrswert, falls landw. Nutzung nachträglich aufgegeben oder das Grundstück innert 20 Jahren veräussert wird10
     

BS

Steuerinventar

 

 

zuständig

Erbschaftsamt

 

Mitwirkung

§ 184 Abs. 1 lit. a und b; § 187 StG BS: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Erbschaftsamt

 

Haftung

§ 11 Abs. 4; § 13 StG BS: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

§ 119 Abs. 2 StG BS: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert11

– Ertragswert kann angemessen berücksichtigt werden12

     

FR

Steuerinventar

 

 

zuständig

Juge du paix

 

Mitwirkung

Art. 198 Abs. 1 lit. a und b StG FR: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Juge du paix

 

Haftung

Art. 13 Abs. 4; Art. 194 StG FR: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer und Gemeindesteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 52 Abs. 1 ESchG FR: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Steuerwert13

 

 

– Steuerwert = (2× Ertragswert + 1 x Verkehrswert)14 / 3                

     

GE

Steuerinventar

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Mitwirkung

Art. 64 LPFisc GE: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Haftung

Art. 12 Abs. 4 LIPP GE: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 64 Abs. 3 LDS GE: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Marktwert per Todestag15

– Sonderregelung für landw. Grundstücke16

     

GL

Steuerinventar

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Mitwirkung

Art. 164 Abs. 2; Art. 180 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StG GL: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 12 Abs. 4 StG GL: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung, Abteilung Spezialsteuern

 

Haftung

Art. 128 Abs. 1 StG GL: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert per Todestag17

– Steuerbehörde und Steuerpflichtige können neue Einschätzung verlangen18

     

GR

Steuerinventar

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Mitwirkung

Art. 149 Abs. 1 lit. a und b StG GR: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung, Abteilung Spezialsteuern

 

Haftung

Art. 13 Abs. 3 lit. e StG GR: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Nachlasssteuer (Kanton) und Erbanfallsteuer (Gemeinde); Revision geplant: Systemwechsel (Erbanfallsteuer)

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 115 Abs. 2 und 13 lit. e StG GR: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert19

– Geschäftsliegenschaften: Ertragswert, sofern Nutzung nach Erbteilung fortbesteht20

– Landwirtschaftliche Grundstücke: Ertragswert21

     

JU

Steuerinventar

 

 

zuständig

Inventarbehörde

 

Mitwirkung

Art. 195 LI JU: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Haftung

Art. 53 Abs. 4 lit. e LI JU: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 33 LISD JU: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Steuerwert22

– Steuerwert basiert auf Verkehrswert23

– Landwirtschaftliche Grundstücke: Ertragswert24

     

LU

Steuerinventar

 

 

zuständig

Teilungsamt

 

Mitwirkung

§ 186 Abs. 1 lit. a und b StG LU: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Teilungsamt

 

Haftung

§ 20 Abs. 5 StG LU: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer und Gemeindesteuer

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Haftung

§ 6 ESchG LU: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Steuerwert25

– nichtlandwirtschaftliche Grundstücke: 100% des Katasterwerts 26

– selbstbewohnte Liegenschaften: 75% des Katasterwerts27

– landw. Grundstücken: 3- bis 12-fach unter Verkehrswert28

     

NE

Steuerinventar

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Mitwirkung

Art. 29 Abs. 1 LSucc NE: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 15 Abs. 3 LCdir NE: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 42 LSucc NE: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert29

– Verkehrswert weicht vom Steuerwert (= Katasterwert) ab30

     

NW

Steuerinventar

 

 

zuständig

Teilungsamt

 

Mitwirkung

Art. 231 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StG NW: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Haftung

Art. 15 Abs. 3 StG NW: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steueramt

 

Haftung

Art. 167 Abs. 1 StG NW: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert31

– Verkehrswert entspricht Steuerwert32

     

OW

Steuerinventar

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Mitwirkung

Art. 236 Abs. 1 lit. a und b StG OW: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 15 Abs. 4; Art. 16 Abs. 1 lit. b StG OW: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

Keine (abgeschafft per 1.1.2017)

 

Art

 

zuständig

 

Haftung

 

Liegenschaften

     

SG

Steuerinventar

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Mitwirkung

Art 206 Abs. 1 lit. a und b StG SG: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Kant. Steueramt unter Mitwirkung der Gemeindebehörden

 

Haftung

Art. 25 Abs. 3 StG SG: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steueramt, Sektion Erbschafts- und Schenkungssteuer

 

Haftung

Art. 157 Abs. 1 oder 3 StG SG: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert33

– Steuerbehörde und Steuerpflichtige können neue Einschätzung verlangen34

     

SH

Steuerinventar

 

 

zuständig

Erbschaftsamt

 

Mitwirkung

Art. 146 Abs. 2 StG SH; Art. 73 I EG-ZGB SH: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Erbschaftsamt

 

Haftung

Art. 14 Abs. 3 StG SH: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Erbschaftsamt

 

Haftung

Art. 23 ESchG SH: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

Verkehrswert gem. kant. Steuergesetzgebung35

     

SO

Steuerinventar

 

 

zuständig

Erbschaftsamt

 

Mitwirkung

§ 176 Abs. 1 StG SO: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Gemeindepräsident

 

Haftung

§ 19 Abs. 3 StG SO: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer und Nachlasssteuer

 

zuständig

Kant. Steueramt

 

Haftung

§ 218/224 StG SO: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert36

– Landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe (inkl. Betriebsinventar): Anrechnungswert (mind. Ertragswert oder Nutzwert)37

     

SZ

Steuerinventar

 

 

zuständig

KESB

 

Mitwirkung

§ 180 Abs. 1 lit. a und b; § 181 StG SZ: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

§ 13 Abs. 1; § 14 StG SZ: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

Keine

 

Art

 

zuständig

 

Haftung

 

Liegenschaften

     

TG

Steuerinventar

 

 

zuständig

Notariat

 

Mitwirkung

§ 184 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StG TG; § 23 ESchG: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Inventarbehörde (Notar, Gemeindevertreter, kantonaler Steuerbeamter)

 

Haftung

§ 17 Abs. 3 StG TG: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

§ 33 ESchG TG: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Steuerwert38

– Steuerwert entspricht ca. 80–90% des Marktwerts39

     

TI

Steuerinventar

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Mitwirkung

Art. 222 LT TI: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Ufficio delle imposte di successione e donazione

 

Haftung

Art. 12 Abs. 4 LT TI: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Ufficio delle imposte di successione e donazione

 

Haftung

Art. 152 Abs. 2 LT TI: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert40

– Verkehrswert weicht vom Steuerwert ab41

     

UR

Steuerinventar

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Mitwirkung

Art. 192; Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StG UR: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Haftung

Art. 13 Abs. 4; Art. 17 Abs. 4 StG UR: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steueramt

 

Haftung

Art. 9 ESchG UR: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Steuerwert zuzüglich:42

  • 15% bei Besitzesdauer unter 10 Jahren
  • 20% bei Besitzesdauer 10–20 Jahre
  • 30% bei Besitzesdauer über 20 Jahre

– Steuerpflichtige können neue Einschätzung per Todestag verlangen43

     

VD

Steuerinventar

 

 

zuständig

Juge de paix

 

Mitwirkung

Art. 213 LI VD; Art. 43 LMSD VD: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Juge de paix

 

Haftung

Art. 14 Abs. 5 LI VD: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer und Gemeindesteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

Art. 18 LMSD VD: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

80% des Steuerwerts44

Sonderregelung für land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften

     

VS

Steuerinventar

 

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung, Sektion Erbschaftssteuern

 

Mitwirkung

Art. 160 StG VS: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Gemeindeverwaltung

 

Haftung

Art. 10 Abs. 4 StG VS: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung, Sektion Erbschafts- und Schenkungssteuer

 

Haftung

Art. 118 Abs. 1 StG VS: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert45

– Verkehrswert entspricht Katasterwert46

     

ZG

Steuerinventar

 

 

zuständig

Erbschaftsamt

 

Mitwirkung

§ 150 Abs. 1 lit. a und b StG ZG: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Erbschaftsamt

 

Haftung

§ 13 Abs. 4 StG ZG: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung

 

Haftung

§ 185 StG ZG: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert47

– Verkehrswert entspricht Steuerwert48

– Grundstücke, für die keine Schätzung vorliegt oder deren letzte Schätzung mehr als vier Jahre zurückliegt, werden neu eingeschätzt49

     

ZH

Steuerinventar

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt

 

Mitwirkung

§ 166 Abs. 1 lit. a und b StG ZH: umfassende Mitwirkungspflicht für Willensvollstrecker

 

Steuererklärung per Todestag (u.j.)

 

 

zuständig

Gemeindesteueramt (Einreichung)

Kant. Steuerverwaltung, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer (Veranlagung)

 

Haftung

§ 12 Abs. 3 StG ZH: solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Erbschaftssteuern

 

 

Art

Erbanfallsteuer

 

zuständig

Kant. Steuerverwaltung, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer

 

Haftung

§ 8; § 9 ESchG ZH: keine solidarische Mithaftung Willensvollstrecker mit Erben

 

Liegenschaften

– Verkehrswert per Todestag50

– Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Ertragswert51

 

 

 

  • 1. Studer, S. 311.
  • 2. Derselbe, S. 311.
  • 3. Derselbe, S. 313.
  • 4. Derselbe, S. 313.
  • 5. Studer, S. 312.
  • 6. Derselbe, S. 312.
  • 7. Derselbe, S. 317.
  • 8. Studer, S. 316.
  • 9. Derselbe, S. 316.
  • 10. Derselbe, S. 316.
  • 11. Derselbe, S. 315.
  • 12. Derselbe, S. 315.
  • 13. Studer, S. 318.
  • 14. Derselbe, S. 318.
  • 15. Derselbe, S. 319.
  • 16. Derselbe, S. 319.
  • 17. Studer, S. 320.
  • 18. Derselbe, S. 320.
  • 19. Studer, S. 321.
  • 20. Derselbe, S. 321.
  • 21. Derselbe, S. 321.
  • 22. Derselbe, S. 322.
  • 23. Derselbe, S. 322.
  • 24. Derselbe, S. 322.
  • 25. Studer, S. 323.
  • 26. Derselbe, S. 323.
  • 27. Derselbe, S. 323.
  • 28. Derselbe, S. 323
  • 29. Derselbe, S. 325.
  • 30. Derselbe, S. 325.
  • 31. Studer, S. 326.
  • 32. Studer, S. 326.
  • 33. Studer, S. 328.
  • 34. Derselbe, S. 328.
  • 35. Derselbe, S. 329.
  • 36. Studer, S. 331.
  • 37. Derselbe, S. 331.
  • 38. Studer, S. 333.
  • 39. Derselbe, S. 333.
  • 40. Derselbe, S. 332.
  • 41. Derselbe, S. 332.
  • 42. Studer, S. 334.
  • 43. Derselbe, S. 334.
  • 44. Derselbe, S. 335
  • 45. Studer, S. 336.
  • 46. Derselbe, S. 336.
  • 47. Studer, S. 337.
  • 48. Derselbe, S. 337.
  • 49. Derselbe, S. 337.
  • 50. Derselbe, S. 338.
  • 51. Derselbe, S. 338.
iusNet ErbR 27.04.2021

Die Steuerverfahren im Erbgang: Kantonale Übersicht mit Behördenverzeichnis

Documentation
Erbschaftssteuer

Die Steuerverfahren im Erbgang: Kantonale Übersicht mit Behördenverzeichnis

Marc’Antonio Iten

Übersicht über die kantonalen und kommunalen Behörden, die für das Steuerinventar, die Einschätzung der direkten Bundessteuern, der Staats- und Gemeindesteuern sowie für die Veranlagung der Erbschaftssteuern zuständig sind.

Zuständig ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasser. Es bestehen Sonderanknüpfungen für Liegenschaften und Unternehmen (Betriebsstätten) im Nachlass.

Die unten gezeigte Liste steht hier auch zum Download bereit.

Kanton

Aufgabe

Bemerkungen

Bund

Steuerinventar

Art. 54 StHG: Alle Kantone müssen im Erbgang ein Steuerinventar aufnehmen

 

zuständig

Gemäss kant. Zuständigkeitsordnung

 

Mitwirkung

 

iusNet ErbR 27.04.2021

 

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