Das Bundesgericht stellt klar, dass der Entscheid über die Postulationsfähigkeit des Anwalts während hängigen Verfahrens in die Kategorie der Entscheidungen i.Z.m. der Prozessleitung und den Prozessvoraussetzungen fällt. Es handelt sich damit um eine Frage, die von der ZPO abschliessend geregelt ist. Der Vorrang des Bundesrechts verbietet es den Kantonen daher, die Zuständigkeit einer anderen Behörde als dem mit der Hauptsache befassten Gericht zuzuweisen.