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Dispositionsmaxime

Einseitige Aufhebung eines Verpfründungsvertrags

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hat der Erblasser, der sich für eine Verfügung von Todes wegen zugunsten des Vertragspartners von diesem eine Gegenleistung hat versprechen lassen, in sinngemässer Anwendung der Regeln von Art. 102 ff. OR vorzugehen, wenn er den Vertrag wegen Nichterfüllung einseitig aufheben will, was insbesondere bedingt, dass er der Gegenpartei eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung setzt oder durch die zuständige Behörde setzen lässt. Die Frage, ob vorliegend ein gewöhnlicher Verpfründungsvertrag oder eine Erbverpfründung abgeschlossen worden war, konnte offenbleiben. – Die Zulässigkeit von Noven ist nicht in die Disposition der Parteien gestellt, sondern hängt von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab, und der Richter hat darüber unabhängig von einer allfälligen Bestreitung zu entscheiden.
iusNet ErbR 20.01.2025

Anfechtung eines Testaments wegen Widerspruchs zum Erbvertrag / Rechtsbegehren

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Dass bei der Anfechtung erbvertragswidriger letztwilliger Verfügungen die Bestimmungen zur Herabsetzungsklage analog zur Anwendung kommen, ändert nichts daran, dass die Ungültigkeitsklage i.S.v. Art. 519 ff. ZGB und die Herabsetzungsklage i.S.v. Art. 522 ff. ZGB zwei von der Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB verschiedene Klagen sind. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger vorliegend verlangte, das mit dem älteren Erbvertrag unvereinbare Testament sei für ungültig zu erklären, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ff. ZGB erhob.
iusNet ErbR 31.01.2023

Auskunfts- und Editionsbegehren

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen

5A_493/2019

Die Rüge, dass die von der Auskunftspflichtigen in einem «lückenlosen» Ordner eingereichten Unterlagen nicht vollständig seien, ist vor Bundesgericht nicht mehr zulässig, wenn sie nicht schon vor den Vorinstanzen erhoben wurde. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO): Wird nur die Herausgabe von Auszügen betreffend Konten und Depots einer bestimmten Person verlangt, kann die Edition von Unterlagen zu Konten einer anderen Person in diesem Verfahren nicht verfügt werden.
iusNet ErbR 03.02.2020