Nach ständiger Rechtsprechung ist die Übertragung einer Immobilie mit vorbehaltenem Wohnrecht ein Sonderfall einer gemischten Schenkung; der kapitalisierte Wert des Wohnrechts muss bei der Ermittlung des Schenkungsumfangs berücksichtigt werden, da für die Frage, ob die Zuwendung vollständig unentgeltlich ist oder nicht, auf den Zeitpunkt abgestellt wird, da sie erfolgte. Eine Auseinandersetzung mit der Kritik, welcher dieser Rechtsprechung durch die Lehre erwachsen ist, erübrigte sich in casu, weil der Erblasser eine Gegenleistung für das Wohnrecht erbrachte.