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Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuer

Händerung infolge Auflösung einer Erbvorbezugsgemeinschaft – Aufschub der Grundstückgewinnsteuer?

Jurisprudence
Erbschaftssteuer
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangt zum Schluss, dass die Übertragung eines Grundstücks infolge Auflösung einer Erbvorbezugsgemeinschaft für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer weder unter den Aufschubtatbestand des Erbgangs noch unter jenen des Erbvorbezugs subsumiert werden kann. Auch handelt es sich beim Erbgang und beim Erbvorbezug um wertungsmässig nicht in einem Ausmass vergleichbare Fälle, dass es aus Gründen der Rechtsgleichheit gerechtfertigt erschiene, den Tatbestand des Erbvorbezugs im Rahmen seiner Anwendung auf dem Weg der Analogie auf die Veräusserung von Grundstücken durch Auflösung von Erbvorbezugsgemeinschaften zu erweitern.
iusnet ErbR 20.01.2025

Steuerplanung Liegenschaften: Bei Erbschaft und Schenkung

Agenda
Es ist erfreulich, wenn jemand seinen Nachkommen ein Stück Bauland oder eine Immobilie weitergeben kann – im Rahmen einer Erbschaft oder einer Schenkung. Unerfreulich hingegen sind die Auswirkungen, wenn man die steuerliche Planung auf die leichte Schulter nimmt. Treuhänderinnen und Treuhänder, die ihre Mandanten in solchen Angelegenheiten beraten möchten, müssen den rechtlichen Rahmen, die Vorgehensweisen und die Fallstricke sehr genau kennen.

Beschwerde einer Steuerpflichtigen gegen die für das «inventaire au décès» in Rechnung gestellten Gebühren

Jurisprudence
Erbschaftssteuer
Für die Zwecke der Erbschaftssteuer im Kanton Genf erfolgt die Bewertung der hinterlassenen Vermögenswerte per Todestag. Wertpapiere sind zum Kurs oder Wert am Todestag zu bewerten. Bei Aktien von Immobilienaktiengesellschaften erfolgt die Bewertung auf der Grundlage des Verkehrswerts der Immobilien und anderer Vermögenswerte dieser Gesellschaften, abzüglich der nachgewiesenen Verbindlichkeiten. – Damit eine Forderung nicht versteuert werden muss, hat der Schuldner endgültig zahlungsunfähig zu sein. Ein Forderungsverlust steht erst fest, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er die Verfahren und Schritte eingeleitet hat, die man vernünftigerweise von einem Gläubiger in Bezug auf sein Vermögen erwarten kann, und er wird erst dann wirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offiziell durch einen Verlustschein festgestellt worden ist.
iusnet ErbR 24.10.2024

Nachlass- und Schenkungssteuer zur Bekämpfung der Klimakrise

Législation
Erbschaftssteuer

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)»

Die frühestens 2026 zur Abstimmung kommende Eidgenössische Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» fordert die Einführung einer Bundeserbschafts- und -schenkungssteuer mit einem Steuersatz 50%, wobei ein Freibetrag von 50 Millionen Franken vorgesehen ist. Der Ertrag soll zur sozial gerechten Bekämpfung der Klimakrise sowie für den dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft verwendet werden. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hätte der Bundesrat eine Verordnung in Kraft zu setzen, die auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme der Initiative ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung finden soll. Auch deshalb hat die Initiative hohe Wellen geworfen.
iusnet ErbR 12.09.2024

Erbschaftssteuer im Kanton Genf: Lebensversicherung mit Begünstigungsklausel

Jurisprudence
Erbschaftssteuer
Bei einer Lebensversicherung mit einer Begünstigungsklausel (Art. 76 und 78 VVG) erwerben die Begünstigten einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung, der nicht in die Erbmasse fällt. Diese Qualifikation schliesst nicht aus, dass ein kantonales Gesetz Ansprüche, die nicht in den Nachlass fallen, mit der Erbschaftssteuer erfasst. Gemäss Art. 12 Abs. 1 LDS/GE unterliegen Auszahlungen von Lebensversicherungsleistungen unabhängig von einer allfälligen Begünstigungsklausel der Erbschaftssteuer. Die Bestimmung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn die fraglichen Beträge effektiv erbschaftssteuerpflichtig sind. Art. 2 Abs. 1 LDS/GE steht vorliegend der Erhebung der Erbschaftssteuer entgegen, da die beschwerdeführenden Erben die Versicherungsleistung aufgrund der Begünstigungsklausel nie erworben haben und auch nicht begünstigt sind.
iusnet ErbR 30.04.2024

Internationale Doppelbesteuerung und Steuerausscheidung bei der Erbschaftssteuer – ein Überblick

Article Thematique
Erbschaftssteuer
Internationales Erbrecht
Die Gefahr von Doppelbesteuerungen ist im internationalen Verhältnis deshalb besonders hoch, weil kein übergeordnetes Doppelbesteuerungsverbot existiert. Insbesondere international unterschiedliche Anknüpfungspunkte und Besteuerungssysteme sowie die unterschiedliche Erfassung von unentgeltlichen Zuwendungen können zu konkurrierenden Besteuerungsansprüchen führen. Der Beitrag skizziert mögliche Entstehungsgründe von Doppelbesteuerungen, die Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Grundzüge der internationalen Steuerausscheidung. Der Beitrag zeigt auf, dass mögliche Steuerfolgen im Rahmen der Nachlassplanung niemals isoliert aus Schweizer bzw. erblasserischer Perspektive zu betrachten sind, sondern dass immer auch nachlass- und länderspezifische Anknüpfungen sowie Steuerfolgen auf Stufe der empfangenden Person zu prüfen sind.
Tobias Kaufmann
iusnet ErbR 29.04.2024

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