Vererbt ein Erblasser ein Grundstück in der Schweiz an Personen im Ausland, so ist der Erwerb bewilligungspflichtig, wenn diese nicht gesetzliche Erben sind. Wird einem eingesetzten Erben das nackte Eigentum unter Einräumung eines Nutzungsrechts an eine weitere Person vererbt und gelten beide Begünstigten als Personen im Ausland i.S. des BewG, so führt dies zu zwei bewilligungspflichtigen Erwerbssituationen. Die Verknüpfung der beiden Tatbestände, obwohl nur eine Person um Bewilligung ersucht hat, stellt eine Ermessensüberschreitung dar.