Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf
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Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf. Es bejaht die Passivlegitimation des allein eingeklagten Willensvollstreckers und bestätigt die ältere Rechtsprechung, wonach die Ungültigerklärung der Willensvollstreckung auch für nicht am Prozess beteiligte Erben und Begünstigte die Einsetzung dahinfallen lässt.
In einer Erbteilungsstreitigkeit ersuchte der Kläger um vorsorgliche Sicherstellung von Nachlassschulden. Die Beklagten sprechen dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse ab. Sie machen geltend, der Kläger habe seinen Anspruch verwirkt, weil er ihn nicht bereits im vorangehenden partiellen Erbteilungsprozess geltend gemacht habe.
Erbschaftsinventar und amtliche Mitwirkung bei der Teilung
Die Ehefrau und die Söhne des verstorbenen Erblassers fechten das durch die zuständige kantonale Behörde erstellte Erbschaftsinventar sowie die damit verbundene Verfügung an.
Auslegung eines Rechtsgebegehrens zur Anfechtung einer materiellen Enterbung
Eine Erblasserin hatte testamentarisch den überlebenden Ehegatten als Alleinerben eingesetzt. Ihre Tochter klagte auf Feststellung, dass sie nicht oder nicht wirksam enterbt worden sei, eventualiter auf Ungültigerklärung der Enterbung. Der Alleinerbe wehrt sich vor Bundesgericht gegen die obergerichtliche Interpretation des Rechtsbegehrens als Herabsetzungsklage.
Beschwerde gegen eine Eröffnungsverfügung: Schützenswertes Interesse als Eintretensvoraussetzung
In der Eröffnungsverfügung wurde der gesetzlichen Erbin A. sowie dem Willensvollstrecker X. die Ausstellung einer Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt. Dagegen erhoben der Willensvollstrecker X. und die gemäss Testament zu gründende Stiftung Y. Beschwerde. Sie verlangen, dass anstelle von A. die Y. als eingesetzte Erbin und Berechtigte zur Ausstellung einer Erbenbescheinigung zu nennen sei.
Beschwerde an das Bundesgericht (Vermächtnisklage): Eintretensvoraussetzungen
Streitig ist, ob mit der Wendung «[…] Franken 20’00 20000» testamentarisch ein Vermächtnis von CHF 20 000 oder ein solches von CHF 40 000 ausgerichtet wurde. Das Bundesgericht äussert sich insb. zu den Begründungsanforderungen bei einer Beschwerde sowie zur Beweislast, wenn Rechte aus einem vom Wortlaut eines Testaments abweichenden Verständnis des Willens des Erblassers abgeleitet werden.
Forderung aus Vermächtnis: Zulässigkeit von Klageänderungen
A. klagt gegen die eingesetzten Erben, weil er der Meinung ist, aufgrund der Wendung «[…] Franken 20’00 20000» sei er testamentarisch nicht nur mit CHF 20 000, sondern mit CHF 40 000 bedacht worden. Anlässlich der Hauptverhandlung stellt er weitere Begehren. Das Obergericht äussert sich zur Auslegung von Testamenten und zur Zulässigkeit von Klageänderungen.
Weil sich die im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens gerichtlich angeordnete Versteigerung eines Grundstücks aufgrund der Anwendbarkeit des BGBB als nicht durchführbar erwies, stellte das erkennende Gericht mittels Beschluss die Unbeachtlichkeit der entsprechenden Dispositivziffern fest und setzte den Parteien Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs. Dagegen erhob ein Erbe Beschwerde. Das Gericht sei zu verpflichten, das teilnichtige Urteil von Amtes wegen neu zu fällen.
Erfordernis des gemeinsamen Handelns der Erben im Berufungsverfahren
Gegen den Entscheid bezüglich einer Honorarforderung für «Strategische Planung/Vorstudien» in einem letztendlich nicht verwirklichten Projekt zur Überbauung von Nachlassgrundstücken erhoben beide Erben je separat mit unterschiedlichen Rechtsbegehren und Begründungen Berufung. Das Obergericht äussert sich zum Erfordernis des gemeinsamen Handelns der Erben im Prozess und insb. im Rechtsmittelverfahren.
Auf die richterliche Würdigung einer Verkehrswertschätzung anwendbares Recht
Die gerichtliche Auseinandersetzung in einer Erbteilung dauert seit 2004. Streitig ist insbesondere der Anrechnungswert einer Nachlassliegenschaft. Das Bundesgericht äussert sich zur Frage, ob das vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten aus dem Jahr 2012 den Wert «endgültig» festlegte (aZGB) oder der freien richterlichen Beweiswürdigung offensteht.