Eine von zwei Erbinnen hatte in ihrer Funktion als Willensvollstreckerin die gesamte auf dem Nachlass erhobene Erbschaftssteuer, einschliesslich des Anteils, der auf die ihr als Vermächtnis zugewendete Liegenschaft entfiel, aus Mitteln des Nachlasses bezahlt. Nicht mehr streitig ist, dass die Steuern auf dem Vermächtnis von der Vermächtnisnehmerin zu tragen sind. Streitig ist dagegen, ob und ggf. ab wann auch ein Verzugszins angefallen ist.