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Zahlvaterschaft

Aktivlegitimation des Kindes eines «Zahlvaters» zur Herabsetzungsklage

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen

5A_238/2023 (zur Publikation vorgesehen)

Nur der (allenfalls virtuelle) pflichtteilsgeschützte Erbe ist zur Erhebung der Herabsetzungsklage berechtigt. Pflichtteilsgeschützt sind u.a. die Nachkommen. Für die Erlangung der Nachkommeneigenschaft wird ein rechtliches Kindesverhältnis vorausgesetzt. Ein solches wurde mit einer altrechtlichen Zahlvaterschaft nicht begründet. Der Dualismus von Zahlvaterschaft/Vaterschaft mit Standesfolge wurde mit der Revision von 1978 abgeschafft. Obwohl die zeitlichen Schranken der Übergangsvorschrift überschritten waren, wäre vorliegend aufgrund der neueren Rechtsprechungspraxis eine eigenständige Vaterschaftsklage grundsätzlich möglich gewesen. Die Frage, ob eine Vaterschaftsklage (Gestaltungsklage) erfolgreich sein würde, kann nicht Gegenstand eines Herabsetzungsverfahrens sein und die Gestaltungswirkung nicht vorfrageweise bei der Prüfung der Aktivlegitimation zur Herabsetzungsklage erzielt werden.
iusNet ErbR 26.04.2024

Erbrechtliche Stellung von «Zahlkindern»

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Die Qualifikation einer im Testament des Erblassers als «Tochter» bezeichneten Berufungsklägerin als eingesetzte Erbin durch das Eröffnungsgericht ist nicht zu beanstanden. Einer testamentarischen Anerkennung mit Standesfolge stünde, selbst wenn sie gegeben wäre, die Übergangsregelung im ZGB entgegen. Die Berufungsklägerin («Zahlkind») verbindet daher auch nach vorläufiger Auslegung des Testaments und gestützt auf die massgeblichen Zivilstandsurkunden kein Kindesverhältnis mit dem Erblasser.
iusNet ErbR 21.02.2019