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Willkür

Testamentseröffnung: Frage, ob eine Person als Willensvollstreckerin eingesetzt wurde

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, als es daraus, dass «Verwalterin ist alleinig A.» im Testament der Erblasserin unmittelbar auf die Anordnung folgt, dass die noch minderjährigen eingesetzten Erben C. und D. erst ab vollendetem 25. Lebensjahr von D. über die Erbschaft verfügen dürfen, schloss, dass die Erblasserin – zumal A. die Mutter von C. und D. sei – auf die elterliche Verwaltung des Kindesvermögens habe hinweisen wollen, die vorliegend über die Volljährigkeit hinaus dauern solle. Willkür ergibt sich nicht daraus, dass das Obergericht das Testament nicht umfassend, d.h. wie das hierfür zuständige Zivilgericht, ausgelegt hat, denn im Testamentseröffnungsverfahren geht es um eine Prima-facie-Beurteilung der Ausgangslage und es wäre auch das ordentliche Zivilgericht nicht gezwungen, von sich aus Abklärungen zu treffen.
iusNet ErbR 12.09.2024

Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Die Behörden- und Gerichtsorganisation ist grundsätzlich Sache der Kantone, wobei das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nur i.Z.m. einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft. Die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über die Willensvollstrecker war im Kanton Glarus bisher nicht explizit geregelt. Der Entscheid der Vorinstanz, welche die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums aus einer analogen Anwendung der Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung der amtlichen Liquidation einer Erbschaft herleitet, erweist sich nicht als willkürlich.
iusNet ErbR 26.04.2022

Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalt

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker erlangt seine Rechtsstellung sofort mit Annahme des Mandats. Die Willensvollstreckerbescheinigung hat nur deklaratorische Wirkung. Sie hat folglich keine Rechtswirkungen auf dessen Verfügungsbefugnisse und schafft diesbezüglich auch keine Rechtssicherheit. Da sie aber im Rechtsverkehr verwendet werden kann, ist die Ansicht, dass sie den Sachverhalt richtig wiedergeben muss, nicht willkürlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde auf der Bescheinigung die erhobene Einsprache festgehalten sowie eine allfällige Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten hat.
iusNet ErbR 03.06.2020