Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, als es daraus, dass «Verwalterin ist alleinig A.» im Testament der Erblasserin unmittelbar auf die Anordnung folgt, dass die noch minderjährigen eingesetzten Erben C. und D. erst ab vollendetem 25. Lebensjahr von D. über die Erbschaft verfügen dürfen, schloss, dass die Erblasserin – zumal A. die Mutter von C. und D. sei – auf die elterliche Verwaltung des Kindesvermögens habe hinweisen wollen, die vorliegend über die Volljährigkeit hinaus dauern solle. Willkür ergibt sich nicht daraus, dass das Obergericht das Testament nicht umfassend, d.h. wie das hierfür zuständige Zivilgericht, ausgelegt hat, denn im Testamentseröffnungsverfahren geht es um eine Prima-facie-Beurteilung der Ausgangslage und es wäre auch das ordentliche Zivilgericht nicht gezwungen, von sich aus Abklärungen zu treffen.