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Wiederkehrende Leistung

Erbteilung: Ausgleichungspflicht («Gratis-Wohnen»), Gesamthandanteil im Nachlass, Antrag auf Tilgung bzw. Sicherstellung von Schulden vor der Teilung u.a.m.

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
1. Die zeitlich unbestimmte und 30 Jahre dauernde unentgeltliche Überlassung eines Hofs zur Bewirtschaftung und Bewohnung bezweckte ohne Zweifel zumindest eine Existenzverbesserung und untersteht damit grundsätzlich der Ausgleichungspflicht nach Art. 626 Abs. 2 ZGB. Auch für die Zeit nach dem Tod des Erblassers durften die Miterben von einer Entschädigungspflicht ausgehen. 2. Da die übrigen Beteiligten eines Gesamthandverhältnisses im vorliegenden Erbteilungsverfahren nicht beteiligt waren, stand es dem Teilungsgericht nicht zu, über den Anteil im Nachlass zu verfügen bzw. dessen Teilung anzuordnen. Es könnte den Anteil aber im Rahmen des Losbildungsverfahrens zuteilen. 3. Nachdem ein Erbe die Sicherstellung bzw. Tilgung der Schulden vor der Erbteilung verlangt hatte, hätte das Teilungsgericht konkrete Anordnungen bzgl. der Passiven treffen müssen.
iusNet ErbR 18.01.2024