Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt mit der Schlussfolgerung, bezüglich eines schenkungsweisen Verzichts der Ehefrau auf güterrechtliche Ansprüche und die Nutzniessung am Nachlassvermögen zugunsten der Stiefkinder habe weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens bestanden. Mit entscheidend war das Fehlen jeglicher Hinweise im «Erbteilungsvertrag» auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung oder den Verzicht auf diesbezügliche Ansprüche sowie die Tatsache, dass der Verzicht auf die Nutzniessung im Lichte des vorangehenden Teilsatzes zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft zu lesen ist.