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Die Befreiungstatbestände in Art. 107 aStG/GR schützen in erster Linie Ehe und Familie. Privilegiert werden in allen Fällen abstrakt umschriebene Gruppen und abgestellt wird auf ein formales Kriterium, nicht auf die Nähe zum Erblasser. Es erscheint daher sachgerecht, auch für die Bejahung eines Konkubinats auf ein formales äusseres Hauptkriterium, nämlich den gleichen (steuerrechtlichen) Wohnsitz, abzustellen. Daran ändert eine andere Umschreibung in der Botschaft vom 14. August 2018 betreffend Teilrevision des StG/GR nichts, denn Letztere trat erst nach dem hier massgeblichen Zeitpunkt in Kraft. – Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.