Das Kantonsgericht setzte an die Stelle der von der Vorinstanz verneinten Prozess- und Parteifähigkeit zwei andere Begründungen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung zu bestätigen sei. Wenn sich das Kantonsgericht nicht mit dem Thema der Partei- und Prozessfähigkeit befasst, verletzt es daher den Gehörsanspruch nicht. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die Erkenntnis des Kantonsgerichts, es fehle ihr bezüglich der Ausstellung einer Erbbescheinigung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weil der Nachlass erst nach dem Ableben von B. dem Stiftungszweck zuzuführen sei, als verfassungswidrig auszuweisen.