Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Schadenersatzforderungen gemäss Art. 52 AHVG auf die Erben übergehen. In der Sache selbst konnte dennoch nicht entschieden werden. Rechtsöffnung gegen den Rechtsnachfolger eines Betriebenen ist nur dann zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge liquide, d.h. urkundlich nachgewiesen ist.