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Rechtliches Gehör

Anfechtung der Parteikosten (Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker)

Jurisprudence
Nachlassverwaltung
Zur Regelung des Aufsichtsverfahrens über den Willensvollstrecker sind die Kantone zuständig. Soweit das kantonale Recht auf die Bestimmungen ZPO verweist, kommen diese als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung und unterliegen dementsprechend nur beschränkter Prüfung. Der Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Namentlich wenn die Behörde sich auf Vorschriften stützen möchte, die von den Parteien vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden konnten, sind die Parteien aber ggf. auch zu Rechtsfragen anzuhören. Im Zusammenhang mit der strittigen Parteientschädigung konnte aber vorliegend keine Rede davon sein, dass die Parteien die Neuberechnung des Streitwerts nicht hätten vorhersehen können.
iusNet ErbR 21.05.2024

Klage auf Ungültigkeit eines Testaments: Aktivlegitimation, Verletzung des Gehörsanspruchs, doppelter Instanzenzug

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Zwar muss die Aktivlegitimation als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen vom Richter geprüft werden, unter der Herrschaft Verhandlungsmaxime hat diese Prüfung jedoch nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts zu erfolgen, d.h. nur in dem Rahmen, den die Parteien dem Prozess zugewiesen haben. Die Aktivlegitimation ist eine implizite Tatsache, also eine Tatsache, die in einer anderen, ausdrücklich behaupteten Tatsache mit enthalten ist. Wird die implizite Tatsache nicht bestritten, gilt sie als anerkannt.
iusNet ErbR 19.07.2022

Mündliches Testament: Voraussetzungen und Gültigkeit

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Es gibt keine Regelung für den Fall, dass die Zeugen in ihrer Niederschrift der mündlichen letztwilligen Verfügung die Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung unterlassen. Art. 520a ZGB kann jedoch analog angewendet werden. Das Fehlen oder Mängel der Datierung werden demnach nur sanktioniert, wenn sich die Datierung als relevant erweist. Conditio sine qua non für die Gültigkeit einer mündlichen Verfügung ist aber, dass der letzte Wille vor zwei Zeugen gleichzeitig erklärt wird. Damit diese Bedingung erfüllt ist, genügt es nicht, dass eine zweite, bei der Erklärung nicht persönlich anwesende Person angeblich Bescheid wusste.
iusNet ErbR 18.05.2022